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Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

»Freunde des Kölnischen Stadtmuseums e. V.«

und hat seinen Sitz in Köln. Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.

 

§ 2 

Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung. Dieser Zweck wird verwirklicht in der Förderung und Unterstützung des Kölnischen Stadtmuseums in seinen Aufgaben der Erforschung und Darstellung der Geschichte Kölns insbesondere durch Finanzierung von Publikationen und Katalogen, von Forschungsarbeiten und durch den Erwerb von Objekten, die den Sammlungen des Museums für Erforschung und Darstellung der Geschichte Kölns zur Verfügung gestellt werden.

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten (in ihrer Eigenschaft als Mitglieder) keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3

Art und Entstehung der Mitgliedschaft

Der Verein kennt persönliche und korporative Mitgliedschaft. Sie entsteht durch eine auf Einladung des Vorstands abgegebene und durch diesen bestätigte Beitrittserklärung.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod eines Mitglieds (bzw. Liquidation bei korporativen Mitgliedern).

Der Austritt ist zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich, wenn ein Mitglied ihn bis zum 30. September des betreffenden Jahres schriftlich beim Vorstand erklärt.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das gegen Interessen und Ruf des Vereins erheblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung ausschließen. Gegen diesen Beschluß ist eine Berufung des Betroffenen möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

Der Todesfall (bzw. Liquidation bei korporativen Mitgliedern) beendet eine Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

 

§ 5

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand, Kuratorium und Mitgliederversammlung.

 

§ 6 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Personen, darunter 1. und 2. Vorsitzender, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Direktor des Kölnischen Stadtmuseums. Dieser gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB Absatz 2 besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, wobei je zwei von ihnen den Verein gemeinsam vertreten können. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse über die Tätigkeit des Vereins sowie Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

 

§ 7

Kuratorium

Das Kuratorium wird vom Vorstand berufen. Es besteht aus Mitgliedern des Vereins, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient machten.

 

§ 8

Vereinsvermögen

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins.

1.  Es besteht aus:

Objekten, die vom Verein für die Sammlungen des Kölnischen Stadtmuseums erworben oder dem Verein übereignet wurden. Diese werden nach Absprache mit dem/der Direktor/in des Kölnischen Stadtmuseums dem Museum als Dauerleihgaben übergeben oder übereignet.

Immobilien und andere Vermögenswerte, die dem Verein übereignet wurden. Diese werden, sobald es wirtschaftlich sinnvoll erscheint, veräußert und der Ertrag dem Vermögen (freie Rücklage) des Vereins zugeführt, soweit vom Stifter nicht anders verfügt wurde und dies der AO entspricht.

2. Über die Annahme von Zuwendungen an den Verein entscheidet der Vorstand.

 

§ 9 

Mitgliederversammlung 
Einmal jährlich tritt eine ordentliche Mitgliederversammlung auf Einladung des Vorstandes zusammen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand auf eigenen Beschluß oder auf Wunsch eines Zehntels der Mitglieder mindestens aber fünf der Mitglieder ein. Diese Einladungen erfolgen schriftlich. Sie wahren eine vierzehntägige Frist zwischen Absendung und Sitzungstermin und enthalten die jeweilige Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung

- nimmt den Jahres- und Kassenbericht für das voraufgegangene Berichtsjahr vom Vorstand und Kassenprüfer entgegen, beschließt über Entlassung und Neuwahl des Vorstandes im Turnus von jeweils drei Jahren oder in der Zwischenzeit, wenn 4/5 der Mitglieder es schriftlich verlangt haben,

- bestimmt einen Kassenprüfer,

- setzt den Jahresbeitrag für Einzel- und korporative Mitglieder fest,

- beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen, vorzeitiger Ablösung des Vorstandes und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Verlauf und Beschlüsse einer Mitgliederversammlung legt der Schriftführer in einem Protokoll nieder, das der 1. Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen.

 

 § 10

Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Regelung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an das Kölnische Stadtmuseum und ist den in § 2 bezeichneten Arbeitszielen gemäß zu verwenden.

 

§ 11

Vollmacht

Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung redaktionell zu ändern, um damit etwaigen Beanstandungen des Registergerichts bezüglich der Eintragung der Satzungsänderung oder des Finanzamts im Hinblick auf die Beibehaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins abzuhelfen.

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